Satzung des Werner TC 75
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Werner Tennis-Club 1975 e.V. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in 59368 Werne.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins Werner Tennis-Club 1975 e.V. ist die Förderung des Sports insbesondere die Pflege sachgerechten Tennissports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Breitensports und der Förderung der Jugendarbeit.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Die Beitrittserklärung muss per eMail, schriftlich oder in Textform erfolgen. Hierzu ist ein Antrag an den geschäftsführenden Vorstand erforderlich. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Bei minderjährigen Antragstellern ist das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich, welches auch per eMail, schriftlich oder in Textform erteilt werden muss.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Der Austritt hat durch Erklärung per eMail, schriftlich oder in Textform an den geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen.
- Der Austritt ist zulässig durch Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.
- Der Austritt kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands auch ohne Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen, wenn außergewöhnliche Umstände eingetreten sind (z.B. dauerhafte Sportunfähigkeit des Mitglieds, Wegzug in eine Stadt, die weiter als 50 Kilometer vom Sitz des Vereins entfernt ist).
§ 8 Ausschluss der Mitglieder
1. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt
1.1. gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt
1.2. sich in grober Weise vereinswidrig verhält.
1.3. sich unsportlich verhält
1.4. wenn ein Mitglied gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes oder des Schutzkonzeptes gegen interpersonelle Gewalt verstößt.
2. Vor der Entscheidung ist das Mitglied schriftlich anzuhören
3. Für den Ausschluss ist eine 2/3-Mehrheit im geschäftsführenden Vorstand erforderlich.
4. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt gemacht.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
- Jährlich ist von den Mitgliedern ein Beitrag zu leisten.
- Die Höhe des Beitrags und einer Aufnahmegebühr regelt die jeweils gültige Beitragsordnung.
§ 10 Organe des Vereins
- Der geschäftsführende Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Sportwart.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und zusätzlich dem Jugendwart, dem Sozialwart, dem Pressewart, dem Festwart und Beisitzern.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
- Der Vorstand tritt auf Einladung des ersten Vorsitzenden zusammen.
- Der Verein wird bei gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten gemäß § 26 Abs. 2 BGB durch 2 Personen des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
- Als Ausnahme können Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/ Übungsleiterfreibeträge (§ 3 Nr. 26 und 26 a EstG in der jeweils gültigen Fassung) und nach Maßgabe der Finanzordnung des Vereins begünstigt werden. Verpflichtungen, die sich aus der Abrechnung bei einer eventuellen Steuer- und/oder sozialversicherungspflicht ergeben, gehen zu Lasten des Abrechnenden. Dieser ist für die Angabe der erhaltenen Leistungen gegenüber den Finanz- und Steuerbehörden selbst verantwortlich.
- Die Haftung eines ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieds dem Verein gegenüber wird auf vorsätzliches Handeln des Vorstandsmitglieds beschränkt.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mindestens
b. jährlich einmal in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres. - Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Einladung per eMail, schriftlich oder in Textform mit einer Frist von einer Woche zu berufen.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
- Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
- Jugendliche im Sinne der Beitragsordnung können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt, auf Antrag von fünf Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
- Allen Mitgliedern steht das Recht zu, zu allen Fragen des Vereins Aufklärung zu verlangen.
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gegenzuzeichnen ist.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/in.
In jedem Kalenderjahr wird jeweils ein Kassenprüfer gewählt.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
- Im Falle der Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Werne zu, die es weiterhin unmittelbar und ausschließlich für sportliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Mitgliederschutz
Der Verein, seine Amtsträger, Mitarbeiter und Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Schutzes seiner Mitglieder und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung aller Mitglieder, insbesondere der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendliche ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Kultur der Aufmerksamkeit und des aktiven Handelns und gewährleisten einen umfassenden Schutz vor psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt aller Beteiligten. Zur Sicherstellung erlässt der Gesamtvorstand ein auf einer Risikoanalyse basierendes individuelles Schutzkonzept und trägt dafür Sorge, dass das Konzept gelebt und auf allen Ebenen umgesetzt wird.
Das Schutzkonzept sieht u.a. Regelungen zur verpflichtenden Erklärung zu einem
Ehrenkodex, zur verpflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, zu konkreten Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Mitgliedern und Nichtmitgliedern, insbesondere Kindern und Jugendlichen sowie untereinander, zur Benennung von Ansprechpartnern im Verein und zum Umgang mit Vorfällen bzw. Verdachtsfällen vor.
§ 16 Ermächtigung des geschäftsführenden Vorstands
Ermächtigung des geschäftsführenden Vorstands zur Änderung der Satzung aufgrund von Auflagen des Gerichts/Finanzamts (Vorratsbeschluss) oder per Gesetz.
Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des
Gerichtes, Finanzamtes bzw. per Gesetz notwendig sein, wird der geschäftsführende Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.
Über die Entscheidung /Änderung ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund unter der Nummer VR21181 eingetragen.